Satzung
Präambel.
Die Grüne Jugend Bamberg (GJ BA) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung aller Menschen, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Bamberg.
§1 Name, Sitz [und Tätigkeitsbereich]
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Bamberg (GJ Bamberg).
(2) Die Grüne Jugend Bamberg ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Stadt und Landkreis Bamberg, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Die Grüne Jugend Bamberg ist Kreisverband der Grünen Jugend Bayern.Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Stadt und Landkreis Bamberg. Bis zur Gründung eigener Kreisverbände in den jeweiligen Landkreisen zählen außerdem der Landkreis Forchheim und der Landkreis Lichtenfels zum Tätigkeitsbereich.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Bamberg ist Bamberg.
§2 Aufgaben
Die GJ Bamberg stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Bamberg innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Bamberg kann jede natürliche Person werden, die nicht älter als 29 Jahre ist, die ihren Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Bamberg hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Bamberg bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend aus dem Landkreis Bamberg und der Stadt Bamberg sind Mitglieder der Grünen Jugend Bamberg und umgekehrt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Bamberg zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag ode durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Bamberg setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen. (2) Organe der Grünen Jugend Bamberg sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand. (3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Bamberg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per E-Mail) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
(2) Die MV
• bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Bamberg nimmt Berichte entgegen,
• beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen
• beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
• berät und beschließt den Haushalt,
• nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge müssen mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss die Anträge den Mitgliedern und nach Möglichkeit öffentlich zugänglich machen.
(4) Anträge können in Form von Dringlichkeitsanträgen jederzeit gestellt werden. Die Dringlichkeit ist hierbei gesondert zu begründen. Dringlichkeitsanträge benötigen die einfache Mehrheit des Plenums, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
(5) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
§6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Bamberg nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen. (2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. (3) Der Vorstand setzt sich ausfolgenden Mitgliedern zusammen: • zwei Sprecher:innen • einer:einem politischen Geschäftsführer:in • einer:einem Schatzmeister:in • einer:einem FINTA*-Politischen Sprecher:in • zwei Beisitzer:innen (4) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Sprecher:innen, der:dem politischen Geschäftsführer:in und der:dem Schatzmeister:in zusammen. er muss zur Hälfte aus FINTA* Personen bestehen. (5) Mindestens die Hälfte der Beisitzer:innen, mindestens ein:e Sprecher:in und die:der FINTA*-Politische Sprecher:in müssen FINTA* Personen sein. (6) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen. (7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes. Die Nachwahl von Beisitzer:innen ist nicht verpflichtend, solange der Vorstand weiterhin ausreichend quotiert ist.
§7 Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaften können durch absolute Mehrheit im Plenum eingerichtet werden. (2) In der ersten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft sind zwei AG-Vorsitzende zu wählen. Mindestens ein:e Vorsitzende:r muss eine FINTA* Person sein. (3) Die AG-Vorsitzenden sind gegenüber dem Vorstand, der MV und dem Plenum Berichtspflichtig. (4) Eine AG kann durch absolute Mehrheit aufgelöst werden.
§8 Awareness-Pool
Zur Awareness-Arbeit setzt die GJ Bamberg einen Awareness-Pool ein. Der Begriff “Awareness” - aus dem Englischen = Bewusstsein, Aufmerksamkeit - bezeichnet hierbei die Möglichkeit, Menschen, die Grenzüberschreitungen erlebt haben oder aufgrund ihrer psychischen und/oder körperlichen Verfassung nicht vollumfänglich an einer Veranstaltung teilnehmen können, in ihrem Umgang damit zu unterstützen. Awareness ist dabei nur eine Übergangslösung. Awareness-Arbeit geht mit den akuten Auswirkungen von diskriminierenden Strukturen um, kann diese alleine aber nicht abbauen. Awareness soll in diesem Zusammenhang dazu dienen, den Verband leichter zugänglich zu machen und für das Wohlbefinden der Mitglieder zu sorgen. (1) Zusammensetzung des Awareness-Pools a. Die Mitglieder werden nach ihrer Bewerbung vom Vorstand eingesetzt. Die Bewerbung zur Aufnahme in den Awareness-Pool ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich und formlos. Die Aufnahme erfolgt nach dem Absolvieren einer von der GJ Bamberg oder der Grünen Jugend Bayern angebotenen Awareness-Schulung, die u.a. über die Aufgaben und Befugnisse der Awareness-Pool-Mitglieder aufklärt. b. Dem Awareness-Pool gehören alldiejeningen an, die innerhalb der letzten zwei Jahre an einer Awareness-Schulung der GJ Bamberg und/oder der Grünen Jugend Bayern teilgenommen haben. Die Betreuung des Awareness-Pools erfolgt über zwei Mitglieder des Vorstands. (2) Aktive Arbeit a. Veranstaltungen der GJ Bamberg werden, wenn möglich, von Mitgliedern des Awareness-Pools begleitet. Für jede Veranstaltung wird angestrebt, eine angemessene Anzahl an Awareness-Pool-Mitgliedern, sogenannte Awareness-Beauftragte, zu stellen. Die Betreuer*innen aus dem Vorstand fragen die Awareness-Beauftragten je Veranstaltung an. b. Die Awareness-Beauftragten verfügen auf mehrtägigen Veranstaltungen, wenn möglich, über einen separierten Raum sowie über eine angemessene Ausrüstung. Das Angebot der Awareness-Arbeit wird klar kommuniziert. c. Nach Abschluss einer Veranstaltung evaluieren die Awareness-Beauftragten den Verlauf der Veranstaltung und berichten dem Vorstand anonymisiert. d. Außerhalb von Veranstaltungen steht eine eigens dafür vorgesehene E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Die Option, zum Awareness-Pool Kontakt aufzunehmen, wird dauerhaft auf der Website und in regelmäßigenAbständen auf den Social-Media-Kanälen und in den Mitglieder-E-Mails der GJ Bamberg beworben. e. Die Awareness-Pool-Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. (3) Ausschluss aus dem Awareness-Pool a. Verstreicht die Zwei-Jahres-Frist nach der Teilnahme an einer Schulung und die Schulung wurde nicht erneuert, ist die Person automatisch nicht mehr Teil des Awareness-Pool. b. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, auf Antrag einzelne Mitglieder des Awareness-Pools mit einfacher Mehrheit aus der Gruppe auszuschließen.
§9 Allgemeine Bestimmung
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
§10 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Bamberg kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, paritätisch an die Kreisverbände Bamberg-Stadt und Bamberg-Land von Bündnis 90/Die Grünen, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§11 Salvatorische Klausel
Im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.
§12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.2025.
Finanzordnung
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Diese Finanzordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Grünen Jugend Bamberg und wurde am 24.06.2025 in Bamberg auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
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1) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Haushalts-/Finanzplan vor und ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechenschaft über die Ausgaben verpflichtet. (2) Zum Jahresende, spätestens im letzten Plenum, legt der Vorstand einen Finanzplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Der Finanzplan wird mit einfacher Mehrheit vom Plenum beschlossen. (3) Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. (4) Der Vorstand beschließt Ausgaben im Rahmen des bestehenden Finanzplans mit einfacher Mehrheit. (5) Die*der Schatzmeister*in kann über Ausgaben im Rahmen des bestehenden Finanzplans selbst entscheiden, sofern die Summe 50 € nicht übersteigt. Die Ausgabe muss dem Vorstand aber spätestens in der nächsten Vorstandssitzung kommuniziert und begründet werden. (6) Ab einem Betrag, der 100 € übersteigt, müssen die Ausgabe über das Plenum beschlossen werden. Hierfür reicht ein Beschluss mit einfacher Mehrheit im Plenum. (7) Der Vorstand kann über außer- oder überplanmäßige Ausgaben (Finanzplan) bis zu einer Höhe von 100 € selbst entscheiden. Die Deckung muss aus einem anderen Bereich des Finanzplans gewährleistet sein.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
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Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Grünen Jugend Bamberg und wurde am 24.06.2025 in Bamberg auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
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§ 1 Tagungsleitung
(1) Der Vorstand schlägt zu Beginn ein Präsidium als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden. (2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die Durchführung der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen, welche auch durch eine offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. (3) Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von FINTA*-Personen auf mindestens die Hälfte der Redezeit gewährleistet. (4) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagungsleitung oder der Wahlkommission angehören. (5) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, aus der Mitgliederversammlung ausschließen.
§ 2 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind: · Antrag auf Schließung der Redeliste · Antrag auf sofortiges Ende der Debatte · Antrag auf sofortige Abstimmung · Antrag auf Vertagung · Antrag auf Redezeitbegrenzung · Antrag auf Unterbrechung der Sitzung · Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung · Antrag auf ein FINTA*forum · Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages · Antrag auf ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art und Dauer der Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten · Antrag auf Festlegung eines Verfahrens, das noch nicht aus anderen Quellen geregelt ist (3) Der*die Antragsteller*in begründet seinen*ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 4 Beschlussfähigkeit
Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung geprüft werden. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragsteller*in die Pflicht, die Feststellung der Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
§ 5 Abstimmungen
(1) Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungengeheim durchzuführen.
§ 6 Anträge
(1) Anträge und Änderungsanträge, außer solche zur Geschäftsordnung, sind in Textform einzureichen. (2) Inhaltliche Anträge müssen mindestens drei Tage und satzungsändernde Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Später eingebrachte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Dringlichkeit ist hierbei gesondert zu begründen. Dringlichkeitsanträge benötigen die einfache Mehrheit des Plenums, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. (3) Der Vorstand muss ihm vorliegende Anträge unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen. (4) Änderungsanträge können bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entsprechende Antrag behandelt wird. (5) Anträge, die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden Inhalt bekommen sollen, sind unzulässig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft das Präsidium.