Präambel
Die Grüne Jugend Bamberg (GJ BA) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und
Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den
Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung aller Menschen, Schutz gesellschaftlicher
Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und
Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Bamberg.
§1 Name, Sitz [und Tätigkeitsbereich]
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Bamberg (GJ Bamberg).
(2) Die Grüne Jugend Bamberg ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die
Grünen in Stadt und Landkreis Bamberg, jedoch politisch und organisatorisch
selbständig. Die Grüne Jugend Bamberg ist Kreisverband der Grünen Jugend Bayern.
Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Stadt und Landkreis Bamberg. Bis zur
Gründung eigener Kreisverbände in den jeweiligen Landkreisen zählen außerdem der
Landkreis Forchheim und der Landkreis Lichtenfels zum Tätigkeitsbereich.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Bamberg ist Bamberg.
§2 Aufgaben
Die GJ Bamberg stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von
Bündnis 90/Die Grünen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Bamberg innerhalb der Jugend, der
Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden
Beschlüssen
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Bamberg kann jede natürliche Person werden, die nicht
älter als 29 Jahre ist, die ihren Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im
Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Bamberg hat und sich zu den Zielen und
Grundsätzen der GJ Bamberg bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der
Grünen Jugend aus dem Landkreis Bamberg und der Stadt Bamberg sind Mitglieder
der Grünen Jugend Bamberg und umgekehrt.(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei
Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags
kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden. Das Bundesschiedsgericht ist
in Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der
Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Bamberg zu bekleiden und
Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder
durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder
wahl- noch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Bamberg setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Bamberg sind die Mitgliederversammlung (MV) und der
Vorstand.
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-
Mehrheit ausschließen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Bamberg. Sie
setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal
im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per E-Mail) oder auf
vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer
Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom
Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder
verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
(2) Die MV
• bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ
Bambergnimmt Berichte entgegen,
• beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl
und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen
• beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
• berät und beschließt den Haushalt,
• nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge müssen mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden,
satzungsändernde Anträge müssen mindestens eine Woche vor derMitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand
muss die Anträge den Mitgliedern und nach Möglichkeit öffentlich zugänglich
machen.
(4) Anträge können in Form von Dringlichkeitsanträgen jederzeit gestellt werden. Die
Dringlichkeit ist hierbei gesondert zu begründen. Dringlichkeitsanträge benötigen die
einfache Mehrheit des Plenums, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
(5) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
§6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Bamberg nach
außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl
eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand setzt sich ausfolgenden Mitgliedern zusammen:
• zwei Sprecher:innen
• einer:einem politischen Geschäftsführer:in
• einer:einem Schatzmeister:in
• einer:einem Frauen- und Genderpolitischen Sprecher:in
• zwei Beisitzer:innen
(4) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Sprecher:innen, der:dem
politischen Geschäftsführer:in und der:dem Schatzmeister:in zusammen. er muss zur
Hälfte aus FINTA* Personen bestehen.
(5) Mindestens die Hälfte der Beisitzer:innen, mindestens ein:e Sprecher:in und die:der
Frauen- und Genderpolitische Sprecher:in müssen FINTA* Personen sein.
(6) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und
organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht
vorlegen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der
nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des
nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes. Die Nachwahl von
Beisitzer:innen ist nicht verpflichtend, solange der Vorstand weiterhin ausreichend
quotiert ist.
§7 Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaften können durch absolute Mehrheit im Plenum eingerichtet
werden.
(2) In der ersten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft sind zwei AG-Vorsitzende zu wählen.
Mindestens ein:e Vorsitzende:r muss eine FINTA* Person sein.
(3) Die AG-Vorsitzenden sind gegenüber dem Vorstand, der MV und dem Plenum
Berichtspflichtig.
(4) Eine AG kann durch absolute Mehrheit aufgelöst werden.
§8 Awareness-Pool
Zur Awareness-Arbeit setzt die GJ Bamberg einen Awareness-Pool ein. Der Begriff
“Awareness” – aus dem Englischen = Bewusstsein, Aufmerksamkeit – bezeichnet hierbei die
Möglichkeit, Menschen, die Grenzüberschreitungen erlebt haben oder aufgrund ihrer
psychischen und/oder körperlichen Verfassung nicht vollumfänglich an einer Veranstaltung
teilnehmen können, in ihrem Umgang damit zu unterstützen. Awareness ist dabei nur eine
Übergangslösung. Awareness-Arbeit geht mit den akuten Auswirkungen von
diskriminierenden Strukturen um, kann diese alleine aber nicht abbauen. Awareness soll in
diesem Zusammenhang dazu dienen, den Verband leichter zugänglich zu machen und für das
Wohlbefinden der Mitglieder zu sorgen.
(1) Zusammensetzung des Awareness-Pools
a. Die Mitglieder werden nach ihrer Bewerbung vom Vorstand eingesetzt. Die
Bewerbung zur Aufnahme in den Awareness-Pool ist jederzeit möglich und erfolgt
schriftlich und formlos. Die Aufnahme erfolgt nach dem Absolvieren einer von der
GJ Bamberg oder der Grünen Jugend Bayern angebotenen Awareness-Schulung,
die u.a. über die Aufgaben und Befugnisse der Awareness-Pool-Mitglieder aufklärt.
b. Dem Awareness-Pool gehören alldiejeningen an, die innerhalb der letzten zwei
Jahre an einer Awareness-Schulung der GJ Bamberg und/oder der Grünen Jugend
Bayern teilgenommen haben. Die Betreuung des Awareness-Pools erfolgt über
zwei Mitglieder des Vorstands.
(2) Aktive Arbeit
a. Veranstaltungen der GJ Bamberg werden, wenn möglich, von Mitgliedern des
Awareness-Pools begleitet. Für jede Veranstaltung wird angestrebt, eine
angemessene Anzahl an Awareness-Pool-Mitgliedern, sogenannte Awareness-
Beauftragte, zu stellen. Die Betreuer*innen aus dem Vorstand fragen die
Awareness-Beauftragten je Veranstaltung an.
b. Die Awareness-Beauftragten verfügen auf mehrtägigen Veranstaltungen, wenn
möglich, über einen separierten Raum sowie über eine angemessene Ausrüstung.
Das Angebot der Awareness-Arbeit wird klar kommuniziert.
c. Nach Abschluss einer Veranstaltung evaluieren die Awareness-Beauftragten den
Verlauf der Veranstaltung und berichten dem Vorstand anonymisiert.
d. Außerhalb von Veranstaltungen steht eine eigens dafür vorgesehene E-Mail-
Adresse als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Die Option, zum Awareness-Pool
Kontakt aufzunehmen, wird dauerhaft auf der Website und in regelmäßigenAbständen auf den Social-Media-Kanälen und in den Mitglieder-E-Mails der GJ
Bamberg beworben.
e. Die Awareness-Pool-Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
(3) Ausschluss aus dem Awareness-Pool
a. Verstreicht die Zwei-Jahres-Frist nach der Teilnahme an einer Schulung und die
Schulung wurde nicht erneuert, ist die Person automatisch nicht mehr Teil des
Awareness-Pool.
b. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, auf Antrag einzelne Mitglieder
des Awareness-Pools mit einfacher Mehrheit aus der Gruppe auszuschließen.
§9 Allgemeine Bestimmung
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die
erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine
Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über
sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
§10 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Bamberg kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, paritätisch an die
Kreisverbände Bamberg-Stadt und Bamberg-Land von Bündnis 90/Die Grünen, mit
der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§11 Salvatorische Klausel
Im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.
§12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt
geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.06.2024.